[ Auszug: (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person
zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für
welche das ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]