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BGB § 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum

BGB § 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum

[ Auszug: (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das ... ]